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Organisation
Gemeindeversammlung
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Gemeindeversammlung
Gemeindeversammlung
Als oberstes Organ der Gemeinde stehen ihr folgende, nicht übertragbare Befugnisse zu:
- Erlassen und ändern der Gemeindeordnung und der übrigen rechtsetzenden Gemeindereglemente einschliesslich der Dienst- und Gehaltsordnung für das Gemeindepersonal
Sie beschliesst:
- Den Voranschlag, den Steuerfuss und die Rechnung
- Geschäfte, deren Auswirkungen eine in der Gemeindeordnung zu bestimmenden Betrag übersteigen (insbesondere Ausgaben, Nachtragskredite, Eigentumsüber-tragungen, Einräumung beschränkter dinglicher Rechte, Verpflichtungen oder Einnahmereduktionen)
- Spezialfinanzierungen
- Zweckgebundene Mittel und ihre Erträge unter Vorbehalt von § 152 (Gemeindegesetz) zu andern Zwecken zu verwenden
- Anstalten und Unternehmungen zu gründen, zu erweitern oder aufzuheben, so-wie sich an gemischtwirtschaftlichen oder privaten Unternehmungen zu beteili-gen, sofern der finanzielle Aufwand einen in der Gemeindeordnung zu bestim-menden Betrag übersteigt
- Geschäfte, welche der Zusammenarbeit der Gemeinden dienen, sofern die Auf-wendungen einen in der Gemeindeordnung zu bestimmenden Betrag übersteigen
- Einem Zweckverband beizutreten oder aus ihm auszutreten
- Namen und Wappen der Gemeinde
- Sie ermächtigt Organisationen des privaten Rechts, öffentlichrechtliche Gebühren und Beiträge zu erheben
- Sie übt die Oberaufsicht aus über alle Gemeindeorgane
- In der Bürgergemeinde kann sie die Behörden der Einwohnergemeinde als ihre eigenen anerkennen

















